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BGH: Ex-Infomatec-Vorstände haften Anlegern auf Schadensersatz wegen falscher Ad-hoc-Mitteilungen


Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2004 in drei Schadensersatzverfahren gegen ehemalige Vorstände der Infomatec AG die Urteile verkündet (Aktenzeichen: II ZR 217/03, 218/03 u. 402/02). Der BGH entschied, dass Vorstände, die wissentlich falsche Ad-hoc-Meldungen herausgeben, im Grundsatz auf Schadensersatz nach § 826 BGB haften.

Die Urteile als pdf-Dateien:

Urteil vom 19.7.2004, II ZR 402/02 - Obsiegen des Klägers

Urteil von 19.7.2004, II ZR 217/03 - Zurückverweisung

Urteil vom 19.7.2004, II ZR 218/03 - Obsiegen der Beklagten

Das ehemals am Neuen Markt notierte Unternehmen Infomatec hatte 1999 mehrere falsche Ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG herausgegeben. Es wurde dort unter anderem der Abschluss eines Großauftrags vermeldet. Es handelte sich jedoch nur zu einem geringen Teil tatsächlich um einen Geschäftsabschluss, zum weit überwiegenden Teil um eine bloße unverbindliche Absichtserklärung. Von grundsätzlicher Bedeutung sind vier Punkte:

1. Sittenwidrigkeit

Die Herausgabe unzutreffender Ad-hoc-Meldungen ist im Falle der Wissentlichkeit sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Eine sittenwidrige Schädigung hatte das OLG München noch verneint, unter anderem mit der bemerkenswerten Begründung, die Vorstände seien angesichts des Geschäfts „in euphorischer Stimmung“ gewesen. Zur Qualifikation eines derartigen Verhaltens als sittenwidrig und zur Abstimmung mit den anerkannten Fallgruppen sittenwidrigen Verhaltens vgl. ausführlich Möllers/Leisch, WM 2001, 1648, 1650-1655.

2. Schädigungsvorsatz

Die wissentliche Herausgabe unrichtiger Informationen als Ad-hoc-Mitteilung begründet den Schädigungsvorsatz. Vgl. in diesem Sinne bereits Möllers/Leisch, ZIP 2002, 1995, 1997 f. gegen OLG München, ZIP 2002, 1989.

3. Ersatzfähiger Schaden

Als Schadensersatz kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Papiere nicht gekauft (negatives Interesse). Diese Rechtsfolge, die sich im Falle eines täuschungsbedingten Kaufentschlusses zwanglos aus § 249 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. dazu bereits Möllers/Leisch, WM 2001, 1648, 1655 f.), wurde in der Literatur in zweierlei Hinsicht angegriffen. Zum einen wurde geltend gemacht, dass eine solche Rechtsfolge vom Schutzzweck der kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten nicht erfasst sei. Der Geschädigte könne lediglich die Differenz zwischen seinem Erwerbspreis und dem Preis verlangen, der sich zum Kaufzeitpunkt gebildet hätte, wenn die fehlerhafte Information nicht veröffentlicht worden wäre (dagegen ausführlich Möllers/Leisch, BKR 2002, 1071 ff. – zu §§ 37b, c WpHG). Zum anderen wurde argumentiert, die Naturalrestitution sei in Fällen einer Drittschädigung unmöglich, da der Vorstand nicht der Verkäufer der Wertpapiere ist und es deshalb auch nicht von der Naturalrestitution umfasst sei, dass er die Papiere abnehmen muss (gegen dieses zu enge Verständnis des Herstellungsbegriffes Leisch, JZ 2003, 945 f.; Möllers/Leisch, in: Möllers/Rotter, Ad-hoc-Publizität, 2003, § 14 Rdn. 108).

4. Kausalität

Eine nicht unerhebliche Anzahl der Klagen scheitert am Kausalitätsbeweis. Für den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und dem Kaufentschluss können nach dem BGH im Einzelfall Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Die Problematik liegt auf der Hand: Beim Kausalzusammenhang handelt es sich um eine innere Tatsache, die sich schwer beweisen lässt. Gewährt man hier keinerlei Beweiserleichterungen, so geraten die Anforderungen an den Kausalitätsbeweis zur probatio diabolica. Folge ist, dass viele tatsächlich getäuschte Anleger auf dem fremdverursachten Schaden sitzen bleiben. Gewährt man andererseits zu weit gehende Beweiserleichterungen, so eröffnet man vielen Anlegern die Möglichkeit, ihre eigene Fehlentscheidung zu Lasten der Vorstände zu korrigieren. Das ist ebenfalls nicht angängig.

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers, dass die Falschinformation für die Kaufentscheidung ursächlich gewesen ist, hat der BGH daher zurecht abgelehnt. Für eine Beweislastumkehr bestehen keine hinreichenden Gründe; eine derartige Entscheidung muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben (ebenso bereits Möllers/Leisch, WM 2001, 1648, 1660). Nach Ansicht des BGH lassen sich auch die zur Prospekthaftung nach dem BörsG alter Fassung entwickelten Grundsätze der sogenannten Anlagestimmung nicht ohne weiteres auf die Fälle fehlerhafter Ad-hoc-Publizität übertragen (so im Ansatz noch Möllers/Leisch, WM 2001, 1648, 1657 ff.). Es sei jedoch, so die Pressemitteilung des BGH, denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information – aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann (ähnlich nunmehr auf den Einzelfall abstellend auch Möllers/Leisch, in: Möllers/Rotter, Ad-hoc-Publizität, 2003, § 15 Rdn. 65). Angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte verbiete sich jedoch eine schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise, so der BGH weiter. Ob jedenfalls bei tatsächlichem Vorliegen einer Anlagestimmung für den Zeitraum ihres Vorliegens von einem prima-facie-Beweis ausgegangen werden kann, wird aus der Pressemitteilung nicht ganz deutlich (so unser Vorschlag, a.a.O, § 15 Rdn. 65, ebenso die Lösung des LG Frankfurt im Fall Comroad, Urt. v. 28.4.2003, 3-7- O 47/02). Jedenfalls aber könne dem Anleger eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen. Für eine genauere Analyse der vom BGH im Einzelfall für möglich gehaltenen Beweiserleichterungen müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden.

Die drei vom BGH entschiedenen Fälle unterschieden sich im wesentlichen durch die Kausalität. Im ersten Verfahren lag der Kauf 9 Monate nach der ersten falschen Ad-hoc-Mitteilung. Das Berufungsgericht verneinte daher die Kausalität. Der BGH folgte dem und wies die Revision daher zurück. Im zweiten Fall ließ das Berufungsgericht die Kausalitätsfrage offen und verneinte den Schädigungsvorsatz. Da letzteres rechtsfehlerhaft war (vgl. oben) hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG München zurückverwiesen, damit die Feststellungen zur Kausalität nachgeholt werden können. Im dritten Fall – zu diesem wurde vom Lehrstuhl Prof. Dr. Möllers ein Rechtsgutachten erstattet – hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des LG Augsburg wiederhergestellt. Der Kläger hat somit einen rechtskräftigen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises gegen die beiden ehemaligen Vorstände der Infomatec AG. Dieses dritte Verfahren tritt nun in das Stadium der Vollstreckung ein.

5. Weitere Aussagen

§ 823 II BGB in Verbindung mit der Verletzung von Schutzgesetzen kommt dagegen nach Ansicht des BGH als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Da die Pressemitteilung insoweit genaueres nicht enthält, muss hierzu auf die schriftlichen Urteilsgründe gewartet werden. In der mündlichen Verhandlung am 12.7.2004 kam jedoch zur Sprache:

§ 15 WpHG: Für diese Vorschrift hat der Gesetzgeber explizit im Gesetzgebungsverfahren die Schutzgesetzeigenschaft verneint. Ein anderes Ergebnis, so der BGH in der mündlichen Verhandlung, sei auch nicht durch das Europarecht angezeigt (ebenso Leisch, in: Möllers/Rotter, Ad-hoc-Publizität, 2003, § 16 Rdn. 55 f.).

§ 400 AktG: § 400 AktG sei zwar Schutzgesetz, Ad-hoc-Mitteilungen seien aber keine Darstellungen über den Vermögensstand (ebenso im Grundsatz Leisch, in: Möllers/Rotter, Ad-hoc-Publizität, 2003, § 16 Rdn. 51).

§ 88 BörsG a.F.: Die Vorschrift schütze nur die Allgemeinheit (insoweit a.A. Möllers/Leisch, ZIP 2002, 1995 ff.; ausführlich Leisch, in Möllers/Rotter, Ad-hoc-Publizität, 2003, § 16 Rdn.18-29). Die Ablehnung der Schutzgesetzeigenschaft des § 88 BörsG spielt nach Anerkennung der Haftung nach § 826 BGB  in der praktischen Rechtsanwendung im Fall fehlerhafter positiver Ad-hoc-Mitteilungen keine wesentliche Rolle mehr. Denn die Darlegungs- und Beweisprobleme stellen sich bei § 88 BörsG a.F. und § 826 BGB in ähnlicher Weise. In beiden Fällen ist der Vorsatznachweis zu erbringen; § 88 BörsG a.F. verlangt zudem dolus directus, während im Falle des § 826 BGB bedingter Vorsatz ausreicht.

Wertung:

Es handelt sich um das bedeutendste BGH-Urteil im Bereich des Kapitalmarktrechts, vergleichbar nur noch mit der berühmten Bond-Entscheidung des XI. Senats aus dem Jahr 1993 zur Haftung der Anlageberater.

Die persönliche Haftung von Vorständen börsennotierter Unternehmen wegen vorsätzlich fehlerhafter Unternehmensmeldungen ist mit den heutigen Urteilen erstmals höchstrichterlich anerkannt worden. Zudem ist eine wichtige Klärung erfolgt im Hinblick auf den Inhalt des Schadensersatzanspruchs. Insoweit dürfte die Entscheidung auch für die Auslegung von § 37b und § 37c WpHG wegweisend sein. Schließlich hat der Senat Eckpunkte für Beweiserleichterungen definiert, die die Rechtsanwendung im Einzelfall erleichtern werden.

Das Urteil stärkt den Finanzplatz Deutschland. Es handelt sich um einen wichtigen Schritt zur Zurückgewinnung des Vertrauens der Investoren. Freilich können angesichts der gegenwärtigen Gesetzeslage nur die schlimmsten Fälle erfasst werden. Daher ist eine spezialgesetzliche Haftungsgrundlage erforderlich, die insbesondere die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit ausdehnt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie einen Gesetzentwurf nach der Sommerpause einbringen wird.

Dr. Franz Clemens Leisch

Besprechungsaufsätze

Leisch, Vorstandshaftung für falsche Ad-hoc-Mitteilungen - ein höchstrichterlicher Beitrag zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland, ZIP 2004, 1573 ff.

Link: http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_61513

Meldung vom 19.07.2004