Hinweise zur Erstellung von Literaturverzeichnissen und zur Zitierweise von Literatur bei rechtswissenschaftlichen Hausarbeiten
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I. Erstellung des Literaturverzeichnisses
1. Allgemeine Grundsätze
a) In jeder rechtswissenschaftlichen Hausarbeit ist die einschlägige Fachliteratur auszuwerten. Das der Arbeit vorangestellte Literaturverzeichnis hat die gesamte vom Verfasser in den Fußnoten zitierte Literatur – aber auch nur diese – zu umfassen. Insoweit müssen sich Literaturverzeichnis und Fußnoten entsprechen. Es darf weder im Literaturverzeichnis Literatur erscheinen, die in den Fußnoten nicht zitiert ist, noch dürfen die Fußnoten Literatur enthalten, die im Literaturverzeichnis fehlt. Die zitierte Rechtsprechung erscheint im Literaturverzeichnis nicht. Sie steht allein in den Fußnoten.
b) Wörtliche Zitate, insbes. umfangreiche, sind weitgehend zu vermeiden. I.d.R. ist der dem Zitat entnommene Gedanke sinngemäß mit eigenen Worten im Text wiederzugeben. Nur wenn es gerade auf den exakten Wortlaut ankommt, finden wörtliche Zitate Verwendung. Sie sind durch An- und Abführungsstriche zu kennzeichnen.
c) Das Literaturverzeichnis ist ausschließlich alphabetisch zu ordnen. Einteilungen in besondere Kategorien (z.B. Lehrbücher, Kommentare, Sonstiges) sollen nicht vorgenommen werden.
d) Das Literaturverzeichnis enthält folgende Angaben: Name und Vorname (soweit bekannt) des Autors, Titel des Werks, ggf. Auflage, Erscheinungsort und –jahr.
Beispiel: Krey, Volker Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, Vermögensdelikte, 12. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln, 1999.
Es ist besonders darauf zu achten, dass die Eigennamen richtig wiedergegeben werden (z. B. Mezger, Edmund; nicht Metzger)
2. Besonderheiten in Einzelfällen
a) Titel des Verfassers (z.B. Prof. oder Dr.) sind mit Ausnahmen von Adelstiteln, die dem Namen nachgestellt werden, fortzulassen.
Dohna, Alexander Graf zu Das Strafverfahren, Berlin 1913.
b) Hat ein Werk mehrere Verfasser, so wird es folgendermaßen in das Literaturverzeichnis aufgenommen:
Maurach, Reinhart/ Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1, Zipf, Heinz 8. Aufl. Heidelberg, Karlsruhe 1992.
c) Ist ein Buch in einer Schriftenreihe erschienen, so ist es wünschenswert, dass dies aus dem Literaturverzeichnis erkennbar wird:
Koch, Gerhard Der Rücktritt vom formell vollendeten Delikt, Breslau- Neukirch 1939 (Strafrechtliche Abhandlungen Heft 398).
d) Sofern ein Werk mehrere Bände umfasst, von denen nicht alle für Zitate herangezogen worden sind, erscheint im Literaturverzeichnis nur der zitierte Band:
Binding, Karl Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, Besonderer Teil, Erster Band, 2. Aufl. Leipzig 1902.
e) Der sog. Leipziger Kommentar ist nicht, wie vielfach zu beobachten, alphabetisch unter L in das Literaturverzeichnis aufzunehmen, sondern sollte dort unter den Herausgebern auf folgende Weise erscheinen:
Jähnke, Burkhard Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar
Laufhütte, Heinrich Wilhelm 8. Lieferung: §§ 25 – 27, 11. Aufl.
Odersky, Walter (Hrsg.) Berlin, New York 1993
zit.: LK-Bearbeiter.
f) Auch Aufsätze aus Zeitschriften müssen in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden. Dabei sind hinter dem Titel die betreffende Zeitschrift in der üblichen Abkürzung, der Jahrgang mit Anfangs- wie Endseite des Aufsatzes anzugeben:
Rosenau, Henning Tendenzen und Gründe der Reform des Sexualstrafrechts, StV 1999, S. 388 – 398.
g) Die ZStW wird sowohl nach Bänden als auch nach Jahrgängen gezählt. Dasselbe gilt für die Zeitschrift Der Gerichtssaal (abgekürzt GS) und Goltdammer’s Archiv (abgekürzt GA) bis Band 88 (1944). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesen Fällen folgende Zitierweise zu empfehlen:
Lilie, Hans Das Verhältnis von Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, ZStW 106 (1994), S. 625 – 643.
h) Aufsätze, die Festschriften oder sonstigen Sammelbänden entnommen sind, müssen sowohl mit ihrem Titel als auch mit ihrer Fundstelle in das Literaturverzeichnis aufgenommen werden:
Loos, Fritz Zum Inhalt der subjektiven Rechtfertigungselemente, in: Festschrift für Dietrich Oehler zum 70. Geburtstag, hrsg. von Rolf Dietrich Herzberg, Köln, Berlin, Bonn, München 1985, S. 227 – 240.
i) Auch Urteilsanmerkungen gehören ins Literaturverzeichnis. Das Datum und das Aktenzeichen des Urteils oder des Beschlusses sind anzugeben:
Wolfslast, Gabriele Anm. zum Beschluss des BGH vom 31.3.1993 – 3 BJs 512/90 – 2 (141) – AK 5/93, NStZ 1994, S. 542 – 544.
II. Abkürzungsverzeichnis
Um ein Abkürzungsverzeichnis (weitgehend) zu ersparen, kann auf Kirchners Abkürzungsverzeichnis, z.B. am Ende des Literaturverzeichnisses, verwiesen werden:
Kirchner, Hildebert Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl. Berlin, New York 2008.
III. Die richtige Zitierweise in den Fußnoten
1. Kommentare werden nach §§ und Randziffern bzw. Anmerkung zitiert. Der jeweilige Bearbeiter der zitierten Kommentarstelle ist kenntlich zu machen.
a) Für den Leipziger Kommentar hat sich die Abkürzung LK eingebürgert; der Bearbeiter wird vorangestellt oder nach einem Querstrich dahintergesetzt:
Schäfer, in: LK, § 123 Rn. 6 (Als Abk. für Randnummern können verwendet werden: Rn./Rdnr./Rdn./Rz./Rdz. Wichtig ist nur eine durchgehend einheitliche Schreibweise.)
Ebenso ist die Zitierweise beim üblicherweise SK abgekürzten Systematischen Kommentar und beim Nomos-Kommentar (NK-Bearbeiter).
b) Bei den anderen Kommentaren wird der Bearbeiter der Bezeichnung des Kommentars üblicherweise nachgestellt. Häufen sich dadurch mehrere Eigennahmen, dann sind sie am besten durch Schrägstriche voneinander zu trennen. Vielfach ist es auch Brauch, Querstriche zu verwenden, doch sollten diese der Übersichtlichkeit halber nur bei Doppelnamen eines Verfassers bzw. Bearbeiters verwendet werden:
Schönke/Schröder/Eser, § 212 Rn. 4;
aber: Löwe/Rosenberg/Meyer-Goßner, § 170 Rdnr. 11;
Möglich ist aber ebenfalls: Eser, in: Schönke/Schröder, § 212 Rn. 4.
2. Die übrige Literatur wird grundsätzlich nach Seiten zitiert.
a) Selbständige Veröffentlichungen eines Autors werden mit Namen und der Seite, auf der das Zitat zu finden ist, zitiert. Alle übrigen Angaben, die das Literaturverzeichnis enthält, werden fortgelassen. Erscheint der Autor im Literaturverzeichnis mit mehreren selbständigen Schriften (nicht Aufsätzen in Zeitschriften), wird der Titel – bzw. bei langen Originaltiteln ein Kurztitel – eingefügt. Auf die Zitierweise wird dann im Literaturverzeichnis hingewiesen (Beispiel: zit.: Engisch, Idee der Konkretisierung)
Beispiel: Engisch, Idee der Konkretisierung, S. 208.
b) Bei Lehrbüchern haben sich für die Titel die Abkürzungen AT und BT eingebürgert, bei Lehrbüchern, die beides enthalten, die Abkürzung Lb.:
Beispiel: Jescheck, AT 4, S. 33; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 1, S. 94;
Welzel, Lb., S. 186.
Sofern Lehrbücher bereits mit Randnummern versehen sind, ist es möglich, statt der Seitenzahl des Zitats dessen genaue Randnummer anzugeben:
Beispiel: Roxin, AT 1, § 11 Rn. 2.
c) Eine Besonderheit in der Zitierweise stellen die Lehrbücher von Schmidhäuser und Jakobs dar. Sie können statt nach den allgemeinen Regeln auch nach Kapiteln und Randnummern zitiert werden, wie es die Verfasser bei Verweisungen innerhalb des Buches selber tun:
Beispiel: Jakobs, S. 385 oder Jakobs 12/15.
d) Aufsätze aus Zeitschriften werden mit dem Nachnamen des Verfassers, der üblichen Abkürzung der Zeitschrift, dem Jahrgang und der Seite, auf die sich das Zitat bezieht, zitiert (also ohne Titel). Um das Auffinden des Aufsatzes zu erleichtern, empfiehlt es sich, auch dessen erste Seite mit anzugeben, sofern es sich nicht um die Seite handelt, die zitiert wird:
Beispiel: Beulke, NStZ 1996, 257 (260) oder Beulke, NStZ 1996, 257, 260.
e) Aufsätze aus Festschriften werden ebenfalls ohne Titel zitiert; die betreffende Festschrift wird in Kurzform angegeben:
Beispiel: Schreiber, FS Baumann, S. 383, 390.
f) Rechtsprechung wird auf folgende Weise zitiert:
Ist das Zitat einer der Entscheidungssammlungen entnommen, mit Band, Seite des Beginns der Entscheidung und Seite, der das Zitat entnommen wurde:
RGSt 61, 115 (117).
BGHSt 35, 90 92.
Ist das Zitat einer Zeitschrift entnommen, sind Jahrgang, Anfangsseite und Seite anzugeben:
BayObLG, NJW 1995, 269 (271).
BGH, NJW 1988, 501, 502.
Literaturverzeichnis (Muster)
Bar, Ludwig von Gesetz und Schuld im Strafrecht,
Band I: Das Strafgesetz, Berlin 1906,
Band III: Die Befreiung von Schuld und Strafe durch das Strafgesetz,
Berlin 1909.
Engisch, Karl Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft
unserer Zeit, 2. Aufl. Heidelberg 1968.
Finger, August Thatbestandsmerkmale und Bedingungen der Strafbarkeit,
GA Bd. 50 (1903), S. 32 – 59.
Kühl, Kristian Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdeliktes,
Berlin 1974 (Strafrechtliche Abhandlungen, N.F., Band 16).
Kühl, Kristian Notwehr und Nothilfe, JuS 1993, S. 177 – 183.
Kühl, Kristian Strafrecht, Allgemeiner Teil, 1. Aufl. München 1994; zit.: Kühl
AT1
Otto, Harro Fehlgeschlagener Versuch und Rücktritt, GA 1967, S. 144 – 153.
Radbruch, Gustav Zur Systematik der Verbrechenslehre,
in: Festgabe für Reinhard von Frank zum 70. Geburtstag,
hrsg. von August Hegler, Band 1, Tübingen 1930, S. 158 – 173.
Rudolphi, Hans-Joachim/ Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch,
Horn, Eckhard/Samson Band II: Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
Erich/Günther, Hans-Ludwig 5. Auf. Neuwied, Kriftel, Berlin 1993, Stand: 42. Lieferung
Hoyer, Andreas März 1998; zit.: SK-Bearbeiter
Schönke, Adolf/ Strafgesetzbuch,
Schröder, Horst 24. Aufl. München 1991; zit.: Sch/Sch/Bearbeiter.
Welzel, Hans Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. Berlin 1969.

