Aktuelles

Voraussetzungen


Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind in der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg geregelt.

Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg finden sich in der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass der Bewerber

  • keine Bedingungen erfüllt, die nach Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden;
  • die Hochschulreife besitzt;
  • die erste oder die zweite Juristische Staatsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegt hat
  • nicht schon vergeblich versucht hat, sich einer entsprechenden Promotion zu unterziehen;
  • die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrscht.

 

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

Als überdurchschnittlicher Erfolg gilt

a) bei Bewerbern, die erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen werden:

  • die Gesamtnote nicht schlechter als "vollbefriedigend" in der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung;

b) bei Bewerbern, die die Erste Juristische Prüfung absolviert haben:

  • die Gesamtnote nicht schlechter als "vollbefriedigend" im Staatsprüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung bei einer Gesamtnote nicht schlechter als "befriedigend" in der Juristischen Universitätsprüfung oder
  • die Gesamtnote nicht schlechter als "vollbefriedigend" in der Juristischen Universitätsprüfung bei einer Gesamtnote nicht schlechter als "befriedigend" im Staatsprüfungsteil oder
  • die Gesamtnote nicht schlechter als "vollbefriedigend" in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

c) die Gesamtnote nicht schlechter als "2,50" in der nach dem Diplomstudium Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Augsburg abgelegten Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Abschlussprüfung;

d) die Gesamtnote nicht schlechter als "gut" in der nach dem Aufbaustudium für ausländische Juristen an der Universität Augsburg abgelegten Magisterprüfung

e) Ein Bewerber, der erstmalig zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Termin 2006/2 zugelassen wurde und diese oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mit einer Gesamtnote nicht schlechter als "befriedigend" bestanden hat, oder die Diplomprüfung im Studiengang Rechts- und Wirtschaftwissenschaften mit der Gesamtnote nicht schlechter als "3,0" bestanden hat, kann auf Antrag zur Promotion zugelassen werden, wenn

  • ein mitwirkungsberechtigter Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg, der nicht zugleich die Promotion betreut, auf der Grundlage einer unter seiner Betreuung erstellten schriftlichen Seminararbeit die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigt oder
  • der Bewerber vor dem 01.04.2005 bereits zwei Seminarscheine an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg bei verschiedenen Hochschullehrern erworben hat, die mindestens mit der Note "gut" bewertet wurden und zwei Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg die Promotion befürworten und einer von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.

Es können auch Bewerber zur Promotion zugelassen werden, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Inlandes studiert haben - für diese gelten die unter a), b), und e) genannten Voraussetzungen entsprechend.

Bewerber, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Auslandes studiert haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ein wenn sie ein gleichwertiges anderes juristisches Abschlussexamen mindestens mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" oder mit einem entsprechenden Prädikat bestanden haben und wenn ein Hochschullehrer der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. In diesen Fällen entscheidet der Fachbereichsrat allgemein oder im Einzelfall, ob das erlangte Prädikat der Gesamtnote "vollbefriedigend" entspricht.

Sind die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Bewerber mit Zustimmung des Fachbereichsrats zur Promotion nur zugelassen werden, wenn er

  • an der Universität, an der er sein juristisches Studium abgeschlossen hat, zur Promotion berechtigt ist und
  • an der anderen Universität von einem Hochschullehrer betreut wurde, der später Mitglied der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg wurde.

Ein Bewerber, der ein anderes als das juristische Hochschulstudium mit einem zur Promotion berechtigenden Examen abgeschlossen hat, kann mit Zustimmung des Fachbereichsrats zur Promotion zugelassen werden wenn ihm die Promotionseignung bescheinigt wird.

 

Promotionsgesuch

Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich beim Dekan der Juristischen Fakultät einzureichen.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf des Bewerbers;
  2. ein amtliches Führungszeugnis, wenn der Bewerber nicht an der Universität Augsburg immatrikuliert ist oder nicht in einem Beamtenverhältnis steht;
  3. der Nachweis der Hochschulreife;
  4. die Studienbücher über das Hochschulstudium, das der zur Promotion berechtigenden Prüfung vorausgeht;
  5. der Nachweis über die Ablegung der Prüfung
  6. der Nachweis ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache;
  7. die Dissertation in Maschinenschrift oder Druck in zweifacher Ausfertigung;
  8. die Versicherung, dass der Bewerber die Dissertation selbst verfasst, sich keiner fremden Hilfe bedient, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation aufgeführten Schriften und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat;
  9. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation einer anderen Universität, Hochschule oder Fakultät vorgelegen hat oder vorliegt;
  10. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber schon einen, bejahendenfalls welchen Doktorgrad erlangt oder zu erlangen versucht hat.

 

Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet der Dekan, ob die Voraussetzungen der Zulassung des Bewerbers zur Promotion vorliegen und benachrichtigt den Bewerber.