Praktikumsbescheinigung
Zur Berücksichtigung des Praktikums für ein erfolgreichen Studienabschluss sind folgende Angaben erforderlich:
- Name, Anschrift des Unternehmens
- Name und Qualifikation des Praktikumsbetreuers
- Dauer des Praktikums
- Ausbildungsabteilung(en)
- Tätigkeitsbereiche
Die Qualifikation des Betreuers sollte der Qualifikation gleichwertig sein, die durch den Studiengang angestrebt wird. Erforderlich ist demnach ein Juristischer oder Wirtschaftswissenschaftlicher Universitätsabschluss.
Das Praktikum sollte Einblicke in unternehmerische Zusammenhänge bzw. praktische Rechtsanwendung jenseits universitärer Einrichtungen vermitteln. Damit das Praktikum im übrigen seinen Sinn als Teil der Ausbildung erfüllen kann, sollten die Studierenden in Tätigkeiten involviert sein, die dem Berufsbild eines zukünftigen Wirtschaftsjuristen entsprechen würden. Idealerweise sind sie während des Praktikums - unter Anleitung - bereits mit Aufgaben beschäftigt, mit denen sie typischerweise auch nach Abschluss des Studiums befasst sein würden. Nicht anerkannt werden Sekretariats-und Telefondienstleistungen, Boten- oder Werkstätigkeiten bzw. andere untergeordnete Hilfsdienstleistungen. Ebenfalls nicht anerkannt als Praktika werden Tätigkeiten im unternehmerischen Umfeld von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Entsprechend der interdisziplinären Ausrichtung ist die Praktikumspflicht aufgeteilt in einen juristischen und einen wirtschaftswissenschaftlichen Anteil - im Diplomstudiengang jeweils zwei Monate, im Bachelorstudiengang jeweils einen Monat. Üblicherweise bringen die Studierenden getrennte Praktika ein. Denkbar sind aber auch gemischte Praktika. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass in der Tätigkeitsbeschreibung des Praktikumsnachweises juristische wie wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeitsbereiche abgebildet sind.
Eine Werkstudententätigkeit, die neben dem laufenden Studium ausgeführt wird, kann im Einzelfall vom Prüfungsausschuss zumindest teilweise als Praktikum i.S. der Studienordnung anerkannt werden, wenn sie
- durch ein längeres Anfangspraktikum eingeführt wurde oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausging
- das Tätigkeitsprofil dem oben genannten Qualifikationsniveau entspricht
- und die Dauer der effektiven Arbeitszeit im Rahmen der Werkstudententätigkeit deutlich über der anzuerkennenden Praktikumsdauer liegt.

