Gemäß Art. 40 BayHSchG ist der Fakultätsrat zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans bestimmt ist. Er soll seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
Als Vertreter der Fakultät gehören dem Fakultätsrat an: